Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich für deutsche Anleger, wenn RWE Dividenden aus Projekten im Ausland (z.B. USA, Großbritannien) ausschüttet und wie können diese minimiert werden?
TrendTicker24 Redaktion
Finanzexperte
Wenn RWE Dividenden aus Projekten im Ausland (z.B. USA, Großbritannien) ausschüttet, unterliegen diese grundsätzlich der deutschen Abgeltungssteuer in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5% auf die Abgeltungssteuer) und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Da die Dividenden aus ausländischen Quellen stammen, kann es sein, dass im Quellenstaat (z.B. USA oder Großbritannien) bereits eine Quellensteuer einbehalten wurde. Diese Quellensteuer kann unter Umständen auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Anrechnung ist jedoch auf die im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) festgelegte Höchstgrenze beschränkt. Für die USA beträgt diese in der Regel 15%. Großbritannien hat keine Quellensteuer auf Dividenden für ausländische Investoren.
Um die steuerliche Belastung zu minimieren, sollten Anleger prüfen, ob die ausländische Quellensteuer vollständig angerechnet wurde. Falls nicht, kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine Günstigerprüfung beantragt werden. Dabei wird der individuelle Steuersatz des Anlegers auf die Kapitaleinkünfte angewendet, was insbesondere bei niedrigeren Einkommen vorteilhaft sein kann. Zudem kann die Nutzung des Sparerpauschbetrags von derzeit 1.000 Euro (Stand 2023, für Alleinstehende) die Steuerlast reduzieren. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung kann bei geringem Einkommen ebenfalls sinnvoll sein.
Es ist ratsam, sich von einem Steuerberater individuell beraten zu lassen, um die spezifischen steuerlichen Auswirkungen der RWE-Dividenden unter Berücksichtigung der persönlichen finanziellen Situation zu optimieren.
Fazit & Wichtige Punkte
- 1Abgeltungssteuer auf Dividenden aus ausländischen Projekten
- 2Anrechnung ausländischer Quellensteuer möglich (bis DBA-Grenze)
- 3Steueroptimierung durch Günstigerprüfung und Sparerpauschbetrag
