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Steuern
2026-02-13

Kann ich meinen Freistellungsauftrag auch für Kapitalerträge aus ausländischen Depots nutzen, und welche Besonderheiten sind dabei im Hinblick auf Doppelbesteuerungsabkommen und die Anrechnung ausländischer Quellensteuer zu beachten?

TrendTicker24 Redaktion

Finanzexperte

Ein Freistellungsauftrag kann grundsätzlich nur bei inländischen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Banken, Sparkassen, Online-Broker mit Sitz in Deutschland) eingereicht werden. Er ist nicht für Kapitalerträge aus ausländischen Depots gültig.

Für Kapitalerträge aus ausländischen Depots gelten andere Regelungen. Diese Erträge müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden (Anlage KAP). Die ausländische Bank führt keine automatische Abgeltungssteuer ab.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Viele Länder haben mit Deutschland ein DBA abgeschlossen, um zu vermeiden, dass Einkünfte doppelt besteuert werden. Das DBA regelt, welches Land das Besteuerungsrecht hat oder wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Oftmals wird die im Ausland gezahlte Quellensteuer auf die deutsche Steuer angerechnet.

Anrechnung ausländischer Quellensteuer: Die im Ausland gezahlte Quellensteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden. Die Anrechnung ist in § 34c EStG geregelt. Maximal können die ausländischen Steuern bis zur Höhe der deutschen Steuer auf die betreffenden Einkünfte angerechnet werden. Die Anrechnung muss in der Steuererklärung beantragt werden. Als Nachweis dient in der Regel eine Bescheinigung der ausländischen Bank über die einbehaltene Steuer.

Fazit & Wichtige Punkte

  • 1Freistellungsauftrag gilt nur für inländische Depots.
  • 2Kapitalerträge aus ausländischen Depots in Steuererklärung angeben.
  • 3Doppelbesteuerungsabkommen und Anrechnung ausländischer Quellensteuer beachten.
Freistellungsauftrag für ausländische Depots? | TrendTicker24